Die Auszahlung ist abhängig vom Jahresergebnis des Geschäftsjahres, zu dessen Ende die Kündigung wirksam wird, und dem Datum, an welchem die Generalversammlung den Jahresabschluss feststellt. Im Anschluss an den Verwendungsbeschluss des Jahresüberschusses oder –fehlbetrages durch die Generalversammlung erfolgt die Auszahlung.
Im Normalfall finden Generalversammlungen vor dem 30.06. eines Jahres statt, so dass die Auszahlung gekündigter Anteile bis 30.06. erfolgen kann.
Wird die Kündigung beispielsweise zum 31.12.2024 wirksam, würde die Auszahlung mit pünktlich durchgeführter Generalversammlung bis zum 30.06.2025 erfolgen.